Art. 32 – Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132

DIR_2019_1023 · über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)

In Artikel 84 der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Mitgliedstaaten erlassen Ausnahmeregelungen zu Artikel 58 Absatz 1, Artikel 68, Artikel 72, Artikel 73, Artikel 74, Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 81 in dem Umfang und für den Zeitraum, wie diese Ausnahmeregelungen für die Festlegung des präventiven Restrukturierungsrahmens nach der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erforderlich sind. Unterabsatz 1 lässt den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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