ErwGr. 55

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der Berner Übereinkunft und des TRIPS-Übereinkommens, sollten Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer der Rechte am geistigen Eigentum eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven, befindet, und ist die Schutzdauer dieser Rechte noch nicht abgelaufen, so sollte dieses Dokument im Sinne dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, an dem Dritte ein geistiges Eigentumsrecht innehaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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