DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Diese Richtlinie wirkt sich nicht auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18), und einschließlich aller ergänzender Bestimmungen des nationalen Rechts aus. Dies bedeutet unter anderem, dass die Weiterverwendung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn der Grundsatz der Zweckbindung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten wird. Anonyme Informationen sind Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, bzw. Informationen, die sich auf personenbezogene Daten beziehen, die so anonymisiert wurden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Die Anonymisierung von Informationen stellt ein Mittel dar, um das Interesse daran, Informationen des öffentlichen Sektors möglichst weiterverwendbar zu machen, und die aus dem Datenschutzrecht erwachsenden Verpflichtungen miteinander zu vereinbaren; sie verursacht jedoch Kosten. Es ist angemessen, diese Kosten als eine der Kostenpositionen zu betrachten, die zu den in dieser Richtlinie genannten Grenzkosten der Weiterverbreitung zählen.
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