ErwGr. 51

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Mit dieser Richtlinie soll das Risiko überzogener Vorreitervorteile minimiert werden, die die Zahl potenzieller Weiterverwender der Daten begrenzen könnten. Ist es wahrscheinlich, dass vertragliche Vereinbarungen zusätzlich zu den Verpflichtungen eines Mitgliedstaats zur Bereitstellung von Dokumenten im Rahmen dieser Richtlinie bewirken, dass staatliche Mittel jenes Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV übertragen werden, so sollte diese Richtlinie die Anwendung der in den Artikeln 101 bis 109 AEUV niedergelegten Vorschriften über den Wettbewerb und staatliche Beihilfen unberührt lassen. Aus den Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107, 108 und 109 AEUV geht hervor, dass der Mitgliedstaat vorab zu prüfen hat, ob staatliche Beihilfen möglicherweise in der betreffenden vertraglichen Vereinbarung eine Rolle spielen, und dass er die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sicherstellen muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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