ErwGr. 48

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Bei der Aufstellung der Grundsätze für die Weiterverwendung von Dokumenten sollten öffentliche Stellen die Wettbewerbsvorschriften der Union und die nationalen einhalten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen ihnen und privaten Partnern nach Möglichkeit vermeiden. Für die Bereitstellung eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse kann jedoch in manchen Fällen ein ausschließliches Recht auf Weiterverwendung spezifischer Dokumente des öffentlichen Sektors erforderlich sein. Dies kann der Fall sein, wenn kein kommerzieller Verleger die Informationen ohne ein solches ausschließliches Recht veröffentlichen würde. In diesem Zusammenhang ist es angemessen, öffentliche Dienstleistungsaufträge, die gemäß Artikel 11 vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU ausgenommen sind, und Innovationspartnerschaften gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2014/24/EU zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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