ErwGr. 61

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) unberührt. Sie legt die Bedingungen fest, nach denen öffentliche Stellen ihre Rechte an geistigem Eigentum innerhalb des Informationsbinnenmarkts wahrnehmen können, wenn sie die Weiterverwendung von Dokumenten genehmigen. Wenn öffentliche Stellen Inhaber des Rechts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sind, sollten sie dieses Recht nicht in Anspruch nehmen, um die Weiterverwendung zu verhindern oder die Weiterverwendung vorhandener Dokumente über die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Beschränkungen hinaus einzuschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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