DIR_2019_1151 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
Im Interesse der Transparenz und des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer, der Gläubiger und von Minderheitsgesellschaftern, sowie zur Förderung des Vertrauens bei Unternehmenstransaktionen einschließlich grenzüberschreitender Transaktionen im Binnenmarkt ist es wichtig, dass Investoren, Interessenträger, Geschäftspartner und Behörden einen einfachen Zugang zu Informationen über Gesellschaften haben. Damit diese Informationen besser zugänglich sind, sollten mehr Informationen kostenlos in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein. Solche Informationen sollten den Status einer Gesellschaft und Informationen über ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten umfassen sowie Informationen über die Personen, die als Organ oder als Mitglieder eines entsprechenden Organs zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Darüber hinaus sollten die Gebühren für die Beschaffung einer Kopie aller oder eines Teils der von der Gesellschaft auf Papier oder in elektronischer Form offengelegten Urkunden oder Informationen die entsprechenden Verwaltungskosten, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und Pflege von Registern, nicht übersteigen, sofern die Gebühren im Verhältnis zu den erfragten Informationen nicht unverhältnismäßig hoch sind.
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