ErwGr. 10

DIR_2019_1160 · zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen

Damit das Pre-Marketing im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EU als solches anerkannt werden kann, sollte es an potenzielle professionelle Anleger gerichtet sein und sich auf ein Anlagekonzept oder eine Anlagestrategie beziehen, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit dieses Interesse an einem AIF oder Teilfonds, der noch nicht registriert ist, oder der registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß der genannten Richtlinie erfolgt ist, haben. Dementsprechend sollten Anleger während des Pre-Marketings keine Anteile eines AIF zeichnen können, und es sollte in diesem Stadium nicht erlaubt sein, Zeichnungsformulare oder ähnliche Dokumente als Entwurf oder in endgültiger Form an potenzielle professionelle Anleger auszugeben. Die EU-AIFM sollten sicherstellen, dass Anleger durch das Pre-Marketing keine Anteile eines AIF erwerben und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, Anteile dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Vertriebs erwerben können.
Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF sollte als Vertriebsergebnis erachtet werden und den anwendbaren Anzeigeverfahren gemäß der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Kontrolle über das Pre-Marketing in ihrem Mitgliedstaat ausüben können, sollte ein EU-AIFM innerhalb von zwei Wochen, nachdem er das Pre-Marketing aufgenommen hat, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch übermitteln, in dem er unter anderem angibt, in welchen Mitgliedstaaten er Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat und in welchen Zeiträumen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, und in das er gegebenenfalls eine Liste seiner AIF und Teilfonds von AIF aufnimmt, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der EU-AIFM Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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