ErwGr. 12

DIR_2019_1160 · zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen

Die EU-AIFM sollten durch die zur Einhaltung der Richtlinie 2011/61/EU und insbesondere der harmonisierten Vorschriften über das Pre-Marketing erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in keiner Weise gegenüber Nicht-EU-AIFM benachteiligt werden. Dies gilt sowohl für die derzeitige Situation, in der Nicht-EU-AIFM über keine Pass-Rechte verfügen, als auch für eine Situation, in der die in der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen Pass-Bestimmungen anwendbar werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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