ErwGr. 13

DIR_2019_130 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Gemäß den Empfehlungen des SCOEL und des ACSH werden, soweit verfügbar, Luftgrenzwerte als zeitlich gewichtete Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (als Grenzwerte für die Langzeitexposition) festgelegt und — bei bestimmten Karzinogenen oder Mutagenen — für kürzere Bezugszeiträume, in der Regel als gewichtete Mittelwerte für einen Zeitraum von 15 Minuten (als Grenzwerte für die Kurzzeitexposition), um die Auswirkungen kurzzeitiger Exposition so weit wie möglich zu begrenzen. Hinweise zu einer möglichen Aufnahme über die Haut werden ebenfalls gemäß den Empfehlungen des SCOEL und des ACSH aufgenommen. Aus anderen Quellen gewonnene, angemessen belastbare und öffentlich verfügbare wissenschaftliche Daten sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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