ErwGr. 15

DIR_2019_130 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Es gibt hinreichende Nachweise für die Karzinogenität von Mineralölen, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile im Motor verwendet wurden. Diese gebrauchten Motormineralöle entstehen verwendungsabhängig und werden daher nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingestuft. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen dieser Öle durch die Haut aufgenommen werden können, und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine arbeitsbedingte Exposition über die Haut erfolgt; daher empfahl er ausdrücklich die Aufnahme des Hinweises „Haut“. Der ACSH teilt die Auffassung, dass gebrauchte Motormineralöle zu den in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten krebserregenden Stoffen, Gemischen und Verfahren hinzugefügt werden sollten und dass eine signifikante Aufnahme über die Haut möglich ist. Zur Begrenzung der dermalen Exposition kann eine Reihe bewährter Verfahren angewendet werden, wozu das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung wie beispielsweise Handschuhe sowie das Entfernen und Reinigen kontaminierter Kleidungsstücke zählen. Die uneingeschränkte Befolgung dieser Verfahren sowie neu aufkommender vorbildlicher Verfahren könnte dazu beitragen, die Exposition zu reduzieren. Es ist daher angezeigt, Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Mineralölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden, in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufzunehmen und in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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