ErwGr. 18

DIR_2019_130 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Bestimmte Gemische von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Zur Exposition gegenüber solchen Gemischen kann es bei Tätigkeiten kommen, die Verbrennungsprozesse beinhalten, unter anderem beispielsweise durch die Abgase von Verbrennungsmotoren und durch Hochtemperaturverbrennungsprozesse. SCOEL hat festgestellt, dass größere Mengen dieser Gemische durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH teilt die Auffassung, dass ein Grenzwert für die berufsbedingte Exposition gegenüber PAK-Gemischen eingeführt werden muss, und hat die Durchführung von Arbeiten zur Bewertung der wissenschaftlichen Aspekte empfohlen, damit in Zukunft ein Grenzwert für die berufsbedingte Exposition vorgeschlagen werden kann. Es ist daher angezeigt, in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG den Hinweis „Haut“ einzufügen und darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können. Es sollten auch weitere Untersuchungen durchgeführt werden, um zu bewerten, ob ein Grenzwert für PAK-Gemische festgelegt werden muss, um Arbeitnehmer besser vor diesen Gemischen zu schützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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