ErwGr. 17

DIR_2019_130 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Bei Dieselmotoremissionen ist ein als elementarer Kohlenstoff gemessener Grenzwert von 0,05 mg/m3 in einigen Wirtschaftszweigen kurzfristig schwer erreichbar. Deshalb sollte zusätzlich zur Umsetzungsfrist auch ein zweijähriger Übergangszeitraum festgelegt werden, bevor der Grenzwert gelten sollte. Im Fall der Wirtschaftszweige Untertagebau und Tunnelbau sollte jedoch zusätzlich zur Umsetzungsfrist ein fünfjähriger Übergangszeitraum vorgesehen werden, bevor der Grenzwert gelten sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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