Art. 17 – Pflichten der Personen, die für die Kontrolle des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ermächtigte Person, die in einer Wertpapierfirma die in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG oder in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Aufgaben oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe wahrnimmt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden umgehend alle diese Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu dieser Wertpapierfirma betreffenden Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, die
a)einen wesentlichen Verstoß gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen,
b)den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder
c)dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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