Art. 22 – Meldung von Verstößen

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, damit den zuständigen Behörden potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 zügig gemeldet werden können. Diese Mechanismen umfassen Folgendes: a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme, Behandlung und Nachverfolgung solcher Meldungen, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege, b) einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen, die in der Wertpapierfirma begangene Verstöße melden, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung durch die Wertpapierfirma, c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die den Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für diesen Verstoß verantwortlich ist, d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die in einer Wertpapierfirma begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.
(2)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen unabhängigen Kanal melden können. Diese Verfahren können von Sozialpartnern bereitgestellt werden, sofern dabei derselbe Schutz wie nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d gewährt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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