Art. 42 – Besondere Liquiditätsanforderungen

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

(1)Die zuständigen Behörden schreiben die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k dieser Richtlinie nur dann vor, wenn sie aufgrund der nach den Artikeln 36 und 37 dieser Richtlinie durchgeführten Überprüfungen zu dem Schluss kommen, dass eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nicht erfüllt oder die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen zwar erfüllt, jedoch nicht als von der Liquiditätsanforderung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen gilt, sich in einer der folgenden Situationen befindet: a) Die Wertpapierfirma ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind; b) die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen der Artikel 24 und 26 dieser Richtlinie nicht, und andere Verwaltungsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, die die zuständige Behörde nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Richtlinie durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung an die Wertpapierfirma liegt.
(3)Die zuständigen Behörden legen die Höhe der gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k dieser Richtlinie erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der gemäß Absatz 2 dieses Artikels als angemessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung fest.
(4)Die zuständigen Behörden verpflichten die Wertpapierfirmen, die besondere Liquiditätsanforderung nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k dieser Richtlinie mit liquiden Aktiva gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.
(5)Die zuständigen Behörden begründen ihre Entscheidung, gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k eine besondere Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Komponenten.
(6)Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie in einer Weise, die der Größe, Struktur und internen Organisation der Wertpapierfirmen sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist, präzisiert, wie die in Absatz 2 genannten Liquiditätsrisiken und Liquiditätsrisikokomponenten zu messen sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
(1)Wenn Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anforderung einer Zulassung nach Artikel 39 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Tätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Tätigkeit stehen, gilt. Wenn eine Drittlandfirma — auch über ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person — sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden in der Union bemüht, darf dies nicht als ein Dienst angesehen werden, der auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.
(2)Eine Initiative eines in Absatz 1 genannten Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigniederlassung zu vermarkten, wenn eine solche nach nationalem Recht vorgeschrieben ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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