Art. 53 – Gemischte Holdinggesellschaften

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

(1)Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständigen Behörden a) von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen können, die für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma relevant sein können, b) die Geschäfte zwischen der Wertpapierfirma und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen können und von der Wertpapierfirma angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen können, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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