ErwGr. 3

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Mit einer soliden Beaufsichtigung soll gewährleistet werden, dass Wertpapierfirmen ordnungsgemäß und im besten Interesse ihrer Kunden verwaltet werden. Eine solche Beaufsichtigung sollte der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch die Wertpapierfirmen und ihre Kunden sowie dem unterschiedlichen Umfang der von Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken Rechnung tragen. Ferner sollte sie darauf abzielen, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wertpapierfirmen zu vermeiden. Zugleich sollte es diese Aufsicht ermöglichen, in ausgewogener Weise sowohl die Sicherheit und Solidität der Wertpapierfirmen sicherzustellen als auch übermäßige Kosten zu vermeiden, die deren Rentabilität beeinträchtigen könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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