ErwGr. 41

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um Kriterien, nach denen bestimme Wertpapierfirmen unter Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, weiter zu spezifizieren, welche Informationen die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Beaufsichtigung austauschen sollten, um auszuführen, wie Wertpapierfirmen den Umfang ihrer Tätigkeiten mit Blick auf die Anforderungen an die interne Unternehmensführung beurteilen sollten, und insbesondere zu prüfen, ob es sich bei ihnen um kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen handelt. In den technischen Regulierungsstandards sollte mit Blick auf die Vergütungsvorschriften Folgendes ferner präzisiert werden: die Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Wertpapierfirmen auswirkt, und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die als variable Vergütung infrage kommen. Schließlich sollte in den technischen Regulierungsstandards festgelegt werden, anhand welcher Elemente bestimmte Liquiditätsrisiken beurteilt werden, wie die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen durch die zuständigen Behörden anzuwenden sind und wie die Aufsichtskollegien arbeiten. Die Kommission sollte diese Richtlinie durch den Erlass der von der EBA ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergänzen. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese technischen Regulierungsstandards von allen betroffenen Wertpapierfirmen auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Wertpapierfirmen und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 41 DIR_2019_2034 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 41 DIR_2019_2034 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.