ErwGr. 14

DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Der Plan für das grenzüberschreitende Vorhaben, das Angebot einer Barabfindung durch die Gesellschaft für diejenigen Gesellschafter, die aus der Gesellschaft austreten wollen, und gegebenenfalls das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile, einschließlich des Betrags einer eventuellen, in dem Plan enthaltenen zusätzlichen Barzahlung, sollte von einem Sachverständigen geprüft werden, der unabhängig von der Gesellschaft ist. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Sachverständigen sollten die Mitgliedstaaten die Anforderungen berücksichtigen, die in den Artikeln 22 und 22b der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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