ErwGr. 39

DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, ihre Gläubiger nicht schädigt, sollte die zuständige Behörde insbesondere überprüfen können, ob die Gesellschaft ihren Pflichten gegenüber öffentlichen Gläubigern nachgekommen ist und ob etwaige offene Verbindlichkeiten ausreichend besichert wurden. Insbesondere sollte die zuständige Behörde prüfen können, ob die Gesellschaft Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens ist, das beispielsweise Verstöße gegen das Sozial-, Arbeits- oder Umweltrecht betrifft und dazu führen könnte, dass die Gesellschaft weitere Pflichten treffen, einschließlich gegenüber Bürgern und privaten Einrichtungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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