ErwGr. 36

DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Wenn die zuständige Behörde ernste Bedenken hat, dass das grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken vorgenommen werden soll, sollten bei der Prüfung alle relevanten Tatsachen und Umstände sowie gegebenenfalls mindestens Anhaltspunkte berücksichtigt werden, die sich auf die Merkmale der Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft bzw. die Gesellschaften nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll/sollen, beziehen, einschließlich des Zwecks des Vorhabens, der Branche, der Investition, des Nettoumsatzes und des Gewinns oder Verlusts, der Zahl der Arbeitnehmer, der Zusammensetzung der Bilanz, des Steuersitzes, der Vermögenswerte und ihrer Belegenheit, der Anlagen, der wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft, der gewöhnlichen Arbeitsorte der Arbeitnehmer und besonderer Arbeitnehmergruppen, des Ortes, an dem die Sozialabgaben zu entrichten sind, der Zahl der Arbeitnehmer, die in dem Jahr vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) entsandt wurden, der Zahl der Arbeitnehmer, die gleichzeitig in mehr als einem Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 arbeiten, sowie der Geschäftsrisiken, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschaften vor und nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben übernimmt/übernehmen.
Bei der Prüfung sollten auch die relevanten Tatsachen und Umstände in Bezug auf die Mitbestimmungsrechte berücksichtigt werden, insbesondere hinsichtlich Verhandlungen über solche Rechte, wenn diese Verhandlungen durch das Erreichen von vier Fünfteln des anwendbaren nationalen Schwellenwerts ausgelöst wurden. Alle diese Elemente sollten nur Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung darstellen und sollten daher nicht isoliert betrachtet werden. Falls das grenzüberschreitende Vorhaben dazu führen würde, dass die Gesellschaft den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung oder den Ort ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Gesellschaft bzw. die Gesellschaften nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll/sollen, so kann die zuständige Behörde dies als Anzeichen dafür ansehen, dass keine Umstände vorliegen, die zu einem Missbrauch oder Betrug führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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