ErwGr. 46

DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Um die Transparenz grenzüberschreitender Vorhaben zu stärken, ist es wichtig, dass die Register der beteiligten Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen von anderen Registern über die an solchen Vorhaben beteiligten Gesellschaften enthalten, damit sie die Geschichte dieser Gesellschaften zurückverfolgen können. Insbesondere sollte die Akte in dem Register, in dem die Gesellschaft vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben eingetragen war, die neue Eintragungsnummer enthalten, die der Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben zugeteilt wurde. Entsprechend sollte die Akte in dem Register, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben eingetragen ist, die ursprüngliche Eintragungsnummer enthalten, die der Gesellschaft vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben zugeteilt war.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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