ErwGr. 47

DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Als Folge der grenzüberschreitenden Umwandlung sollte die aus der Umwandlung hervorgehende Gesellschaft (im Folgenden „umgewandelte Gesellschaft“) ihre Rechtspersönlichkeit, ihr Aktiv- und Passivvermögen sowie ihre sämtlichen Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, behalten. Insbesondere sollte die umgewandelte Gesellschaft etwaige Rechte und Pflichten achten, die sich aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen ergeben, einschließlich etwaiger Kollektiv- bzw. Tarifverträge.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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