DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte es nicht möglich sein, ein grenzüberschreitendes Vorhaben, das im Einklang mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren wirksam wurde, für nichtig zu erklären. Diese Einschränkung sollte die Befugnisse der Mitgliedstaaten unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften unberührt lassen, insbesondere in dem Fall, dass die zuständige Behörde oder andere einschlägige Behörden nach dem Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Vorhabens insbesondere durch neue sachliche Informationen feststellen, dass das grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen wurde. In diesem Kontext könnten die zuständigen Behörden auch bewerten, ob der anwendbare nationale Schwellenwert für die Mitbestimmung des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, in den Jahren nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben erreicht oder überschritten wurde.
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