Art. 13 – Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

(1)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, einen Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools benennen, der eine laufende Überwachung des Deckungspools nach den Anforderungen der Artikel 6 bis 12 und 14 bis 17 gewährleistet.
(2)Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie zumindest Folgendes fest: a) Ernennung und Entlassung des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools; b) Kriterien für die Auswahl des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools; c) Aufgaben und Pflichten des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools, auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt; d) Pflicht zur Meldung an die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden; e) Recht auf Zugang zu den Informationen, die der Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.
(3)Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so muss der Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools eine vom Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, und vom Abschlussprüfer des Kreditinstituts getrennte und unabhängige Person sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass ein Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools nicht von dem Kreditinstitut getrennt ist („interner Treuhänder zur Überwachung“), wenn: a) Der interne Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools unabhängig vom Kreditvergabeverfahren des Kreditinstituts ist, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt; b) die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a sicher stellen, dass der interne Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools nicht seiner Funktion enthoben werden kann, ohne dass das Leitungsorgan des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, vorab in Ausübung seiner Aufsichtsfunktion zugestimmt hat; und c) der interne Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools, soweit erforderlich, einen direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion hat.
(4)Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so teilen sie das der EBA mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 13 DIR_2019_2162 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 13 DIR_2019_2162 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.