Art. 11 – Derivatekontrakte im Deckungspool

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse des Anlegerschutzes dafür, dass Derivatekontrakte nur in den Deckungspool aufgenommen werden können, wenn zumindest folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Derivatekontrakte werden ausschließlich zu Zwecken der Risikoabsicherung in den Deckungspool aufgenommen, ihr Volumen wird im Falle einer Verringerung des abgesicherten Risikos angepasst, und sie werden entfernt, wenn das abgesicherte Risiko nicht mehr besteht. b) Die Derivatekontrakte sind hinreichend dokumentiert. c) Die Derivatekontrakte sind gemäß Artikel 12 getrennt. d) Die Derivatekontrakte können bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben hat, nicht gekündigt werden. e) Die Derivatekontrakte entsprechen den Vorschriften des Absatzes 2.
(2)Für die Zwecke der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Derivatekontrakte im Deckungspool fest. Mit diesen Vorschriften wird Folgendes festgelegt: a) die Anerkennungskriterien für die Gegenparteien der Sicherungsgeschäfte; b) die für Derivatekontrakte bereitzustellenden Unterlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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