Art. 9 – Gemeinsame Finanzierungen

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

(1)Die Mitgliedstaaten gestatten, dass anerkennungsfähige Deckungswerte, die durch ein Kreditinstitut ausgereicht wurden und durch ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erworben wurden, als Deckungswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen verwendet werden. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für diesen Erwerb fest, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Artikel 6 und 12 erfüllt werden.
(2)Unbeschadet der Anforderung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten Übertragungen im Wege einer Finanzsicherheit gemäß der Richtlinie 2002/47/EG gestatten.
(3)Unbeschadet der Anforderung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auch gestatten, dass Vermögenswerte, die von einem Unternehmen ausgereicht wurden, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut handelt, als Deckungswerte verwendet werden. Machen Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so verlangen sie, dass das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, entweder die Kreditvergabestandards des Unternehmens, das die Deckungsaktive ausgereicht hat, bewertet oder selbst eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vornimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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