Art. 13 – Einheit und Kontinuität des Dienstes

DIR_2019_520 · über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der EETS den EETS-Nutzern als einheitlicher und kontinuierlicher Dienst bereitgestellt wird.
Das bedeutet,
a)dass während einer Fahrt kein weiteres menschliches Eingreifen im Fahrzeug mehr erforderlich ist, wenn die Parameter für die Fahrzeugklassifizierung, einschließlich der variablen Parameter, einmal gespeichert oder gemeldet wurden, oder beides, es sei denn, die Merkmale des Fahrzeugs ändern sich; und
b)dass die Interaktion des Menschen mit einem bestimmten Bordgerät vom EETS-Gebiet unabhängig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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