ErwGr. 51

DIR_2019_520 · über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union

Die Folgemaßnahmen, die im Anschluss an eine Nichtentrichtung der Maut ergriffen werden, sind in der Union nicht harmonisiert. Oftmals erhält der ermittelte Nutzer die Möglichkeit, die fällige Maut oder einen festgelegten Ersatzbetrag unmittelbar an die Stelle, die für Erhebung der Maut zuständig ist, zu entrichten, bevor weitere administrative oder strafrechtliche Verfahren von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats eingeleitet werden. Es ist wichtig, dass allen Straßenbenutzern ein effizientes Verfahren zur Behebung der Nichtentrichtung der Maut zu ähnlichen Bedingungen zur Verfügung steht. Zu diesem Zweck sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, der für die Erhebung der Maut zuständigen Stelle die Daten bereitzustellen, die zur Ermittlung der Fahrzeuge, bei denen eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, und ihrer Eigentümer oder Halter erforderlich sind, sofern ein ordnungsgemäßer Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass durch die Befolgung der Zahlungsaufforderung der betroffenen Stelle die Nichtentrichtung der Maut beendet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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