ErwGr. 17

DIR_2019_633 · über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette

Verspätete Zahlungen für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich verspäteter Zahlungen für verderbliche Erzeugnisse, sowie kurzfristige Stornierungen von Bestellungen verderblicher Erzeugnisse beeinträchtigen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Lieferanten, ohne gegenzurechnende Vorteile zu bieten. Solche Praktiken sollten daher verboten werden. In diesem Zusammenhang sollte für die Zwecke dieser Richtlinie der Begriff „verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse“ definiert werden. Die Begriffsbestimmungen, die in Rechtsakten der Union im Bereich des Lebensmittelrechts verwendet werden, haben andere Zielsetzungen, beispielsweise in Bezug auf Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, und sind daher für die Zwecke dieser Richtlinie nicht geeignet. Ein Erzeugnis sollte als verderblich gelten, wenn davon auszugehen ist, dass es binnen 30 Tagen nach dem letzten Vorgang der Ernte, der Erzeugung oder der Verarbeitung durch den Lieferanten nicht mehr zum Verkauf geeignet ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis nach dem Verkauf weiter verarbeitet wird, und unabhängig davon, ob das Erzeugnis nach dem Verkauf gemäß anderen Vorschriften, insbesondere zur Lebensmittelsicherheit, behandelt wird. In der Regel werden verderbliche Erzeugnisse schnell verwendet oder verkauft. Zahlungen für verderbliche Erzeugnisse, die mehr als 30 Tage nach der Lieferung oder — wenn die Erzeugnisse regelmäßig geliefert werden — nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums oder 30 Tage nach dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags geleistet werden, sind nicht mit der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs vereinbar. Um die Landwirte und ihre Liquidität stärker zu schützen, sollten die Lieferanten anderer Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse nicht mehr als 60 Tage nach der Lieferung oder — wenn die Erzeugnisse regelmäßig geliefert werden — nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums oder 60 Tage nach dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags auf Zahlungen warten müssen.
Diese Einschränkungen sollten nur für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gelten, nicht aber für andere Zahlungen wie zusätzliche Zahlungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder. Im Einklang mit der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte es auch möglich sein, für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie den Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags durch den Käufer als den Tag der der Ausstellung der Rechnung oder den Tag des Eingangs der Rechnung beim Käufer anzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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