ErwGr. 19

DIR_2019_633 · über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette

Bei Trauben und Most für die Weinerzeugung handelt es sich um einen Sonderfall, weil Trauben während eines sehr begrenzten Zeitraums im Jahr geerntet werden, aber für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der in manchen Fällen erst viele Jahre später verkauft wird. Um diesem Sonderfall Rechnung zu tragen, haben Erzeugerorganisationen und Branchenverbände traditionellerweise Musterverträge für die Lieferung dieser Erzeugnisse ausgearbeitet. Diese Musterverträge sehen Ratenzahlungen mit bestimmten Zahlungsfristen vor. Da diese Musterverträge von Lieferanten und Käufern für mehrjährige Vereinbarungen genutzt werden, bieten sie nicht nur den landwirtschaftlichen Erzeugern die Sicherheit von langfristigen Geschäftsbeziehungen, sondern tragen auch zur Stabilität der Lieferkette bei. In Fällen, in denen solche Musterverträge von anerkannten Erzeugerorganisationen, Branchenverbänden oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ausgearbeitet wurden und gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 („Ausdehnung“) vor dem 1. Januar 2019 von einem Mitgliedstaat verbindlich vorgeschrieben wurden, oder in Fällen, in denen die Ausdehnung der Musterverträge von den Mitgliedstaaten ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben und Most erneuert wird, sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zum Zahlungsverzug nicht für diese Verträge zwischen Lieferanten von Trauben und Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbare Käufer gelten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die jeweiligen Vereinbarungen von anerkannten Erzeugerorganisationen, Branchenverbänden und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 der Kommission mitzuteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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