ErwGr. 21

DIR_2019_633 · über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette

Stärkere Käufer sollten vereinbarte Vertragsbedingungen nicht einseitig ändern, wie etwa bestimmte von einer Liefervereinbarung erfasste Erzeugnisse auszulisten. Dies sollte jedoch nicht für Fälle gelten, in denen die Vereinbarung zwischen einem Lieferanten und einem Käufer ausdrücklich besagt, dass der Käufer ein konkretes Element eines Geschäfts für künftige Bestellungen zu einem späteren Zeitpunkt festlegen kann. Dies könnte beispielsweise die bestellten Mengen betreffen. Eine Vereinbarung muss also nicht unbedingt zu einem bestimmten Zeitpunkt für sämtliche Aspekte des Geschäfts zwischen dem Lieferanten und dem Käufer geschlossen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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