ErwGr. 33

DIR_2019_633 · über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette

Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse und das erforderliche Fachwissen zur Durchführung von Untersuchungen verfügen. Die Übertragung dieser Befugnisse an die Behörden bedeutet nicht, dass sie verpflichtet sind, diese Befugnisse bei jeder Untersuchung, die sie durchführen, auszuüben. Die Befugnisse der Durchsetzungsbehörden sollten sie beispielsweise in die Lage versetzen, Sachinformationen wirksam zusammenzutragen, und die Durchsetzungsbehörden sollten befugt sein, gegebenenfalls die Beendigung einer verbotenen Handelspraktik anzuordnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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