Art. 11 – Sanktionen gegen juristische Personen

DIR_2019_713 · zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 oder 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter:
a)Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
b)zeitweiliger Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen,
c)vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit,
d)Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,
e)gerichtlich angeordnete Auflösung,
f)vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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