Art. 8 – Anstiftung, Beihilfe und Versuch

DIR_2019_713 · zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten als Straftat geahndet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Buchstaben a, b oder d, des Artikels 5 Buchstaben a oder b sowie des Artikels 6 als Straftat geahndet wird. Hinsichtlich des Artikels 5 Buchstabe d ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die versuchte betrügerische Beschaffung eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments für sich selbst oder einen Dritten als Straftat geahndet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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