Art. 5 – Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung nichtkörperlicher unbarer Zahlungsinstrumente

DIR_2019_713 · zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden:
a)die widerrechtliche Erlangung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments, zumindest wenn mit dieser Erlangung die Begehung einer der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie 2013/40/EU verbunden war, oder die missbräuchliche Verwendung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments;
b)die betrügerische Fälschung oder Verfälschung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments;
c)die Inhaberschaft eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung, zumindest wenn die widerrechtliche Herkunft zur Zeit der Inhaberschaft des Instruments bekannt ist;
d)die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich des Verkaufs, der Weitergabe oder der Verbreitung oder Bereitstellung eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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