Art. 4 – Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente

DIR_2019_713 · zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden:
a)der Diebstahl oder eine andere widerrechtliche Aneignung eines körperlichen unbaren Zahlungsinstruments,
b)die betrügerische Fälschung oder Verfälschung eines körperlichen unbaren Zahlungsinstruments;
c)der Besitz von gestohlenen oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneten oder gefälschten oder verfälschten körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten zwecks betrügerischer Verwendung;
d)die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich der Annahme, der Aneignung, des Erwerbs, der Weitergabe, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Beförderung oder der Verbreitung eines gestohlenen, gefälschten oder verfälschten körperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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