ErwGr. 20

DIR_2019_713 · zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie genannten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist das Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, am besten zu deren Verfolgung geeignet. Daher sollte jeder Mitgliedstaat seine gerichtliche Zuständigkeit für in seinem Hoheitsgebiet begangene Straftaten und von seinen Staatsangehörigen begangene Straftaten begründen. Die Mitgliedstaaten können auch ihre Zuständigkeit für strafbare Handlungen begründen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen Schaden verursachen. Sie werden nachdrücklich ermutigt, dies zu tun.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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