ErwGr. 19

DIR_2019_713 · zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Es ist angezeigt, strengere Strafen vorzusehen, wenn eine Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (5) begangen wurde. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, spezielle erschwerende Umstände vorzusehen, wenn im nationalen Recht gesonderte Straftatbestände vorgesehen sind und dies zu strengeren Strafen führen könnte. Wurde von derselben Person eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie in Verbindung mit einer anderen Straftat im Sinne dieser Richtlinie begangen, und stellt eine dieser Straftaten de facto einen notwendigen Bestandteil der anderen Straftat dar, kann ein Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Rechts vorsehen, dass ein solches Verhalten als erschwerender Umstand bei der Hauptstraftat gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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