ErwGr. 25

DIR_2019_713 · zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Schwerwiegende Sicherheitsvorfälle im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) können kriminellen Ursprungs sein. Zahlungsdienstleister sollten gegebenenfalls dazu angehalten werden, die Meldungen, die sie nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/2366 der zuständigen Behörde ihres Heimatmitgliedstaats übermitteln müssen, an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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