ErwGr. 20

DIR_2019_771 · über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG

Es sollte den Mitgliedstaaten nach wie vor freistehen, Informationspflichten des Verkäufers festzulegen, was den Abschluss des Vertrags oder die Pflicht des Verkäufers betrifft, den Verbraucher beispielsweise auf bestimmte Eigenschaften der Ware, auf die Eignung von vom Verbraucher zur Verfügung gestellten Materialien oder auf mögliche Nachteile bestimmter Wünsche des Verbrauchers, beispielsweise des Wunsches, einen bestimmten Stoff für die Fertigung eines Ballkleids zu verwenden, aufmerksam zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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