ErwGr. 27

DIR_2019_771 · über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG

Der Begriff „Funktionalität“ sollte so verstanden werden, dass er sich darauf bezieht, wie Waren ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend erfüllen können. Der Begriff „Interoperabilität“ bezieht sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Waren mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der Waren derselben Art in der Regel benutzt werden, funktionieren. Das erfolgreiche Funktionieren könnte beispielsweise die Fähigkeit der Waren umfassen, Informationen mit einer solchen Software oder Hardware auszutauschen und die ausgetauschten Informationen zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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