ErwGr. 28

DIR_2019_771 · über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG

Da die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, ständig weiterentwickelt werden, könnten Verkäufer und Verbraucher vereinbaren, Aktualisierungen (Updates) für derartige Waren bereitzustellen. Die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen können die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen der Waren verbessern, ihre Funktionen erweitern, sie an die technischen Entwicklungen anpassen, sie gegen neue Sicherheitsbedrohungen schützen oder anderen Zwecken dienen. Die Vertragsmäßigkeit von Waren mit digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, die in den Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, sollte daher auch hinsichtlich der Frage geprüft werden, ob die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen dieser Waren gemäß dem Kaufvertrag aktualisiert werden. Die unterbliebene Bereitstellung von im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen sollte als Vertragswidrigkeit der Waren betrachtet werden. Darüber hinaus sollten fehlerhafte oder unvollständige Aktualisierungen ebenfalls als Vertragswidrigkeit der Waren betrachtet werden, da dies bedeuten würde, dass solche Aktualisierungen nicht so ausgeführt werden, wie im Kaufvertrag festgelegt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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