ErwGr. 40

DIR_2019_771 · über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG

Wenn die Waren eine Montage oder Installierung durch den Verkäufer erfordern, ist der Verbraucher in bestimmten Fällen nicht in der Lage, die Waren zu verwenden oder Mängel zu erkennen, bevor die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Aus diesem Grund sollten die Waren in Fällen, in denen im Kaufvertrag vorgesehen ist, dass diese vom Verkäufer oder unter Verantwortung des Verkäufers montiert oder installiert werden, dann als an den Verbraucher geliefert betrachtet werden, wenn die Montage oder Installierung abgeschlossen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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