ErwGr. 42

DIR_2019_771 · über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG

Aus Gründen der Kohärenz mit den bestehenden nationalen Rechtssystemen sollte es den Mitgliedstaaten freistehen vorzusehen, dass Verkäufer für eine Vertragswidrigkeit, die innerhalb eines Zeitraums auftritt, haften, wobei für diesen Zeitraum gleichzeitig auch eine Verjährungsfrist vorgesehen sein kann, oder dass die Abhilfen der Verbraucher nur einer Verjährungsfrist unterliegen. Im erstgenannten Fall sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Zeitraum, in dem der Verkäufer haftet, nicht durch die Verjährungsfrist für die Abhilfen des Verbrauchers umgangen wird. Wenn durch diese Richtlinie deshalb auch nicht der Zeitpunkt des Beginns der nationalen Verjährungsfristen harmonisiert werden sollte, sollte sie doch sicherstellen, dass solche Verjährungsfristen nicht das Recht der Verbraucher einschränken, ihre Abhilfen für eine Vertragswidrigkeit auszuüben, die während des Zeitraums offenbar wird, in dem der Verkäufer für eine Vertragswidrigkeit haftet. Im letzteren Fall sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, nur eine Verjährungsfrist für die Abhilfen des Verbrauchers beizubehalten oder einzuführen, ohne einen bestimmten Zeitraum festzulegen, in dem die Vertragswidrigkeit offenbar werden muss, damit der Verkäufer haftet. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher auch in solchen Fällen gleichermaßen geschützt sind, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass in den Fällen, in denen nur eine Verjährungsfrist gilt, diese es den Verbrauchern ermöglichen sollte, ihre Abhilfen für eine Vertragswidrigkeit in Anspruch zu nehmen, die zumindest während des Zeitraums offenbar wird, der in dieser Richtlinie als Haftungszeitraum vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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