ErwGr. 7

DIR_2019_878 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Der Bericht der Kommission vom 28. Juli 2016 über die Bewertung der Vergütungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden „Bericht der Kommission vom 28. Juli 2016“) hat gezeigt, dass einige der in der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Grundsätze, nämlich die Anforderungen an die Zurückbehaltung und die Auszahlung in Instrumenten, für kleine Institute mit einem übermäßigen Aufwand verbunden sind und in keinem Verhältnis zu ihrem aufsichtlichen Nutzen stehen. Auch hat sich gezeigt, dass bei Mitarbeitern, bei denen die variable Vergütung nur einen geringen Teil der Gesamtvergütung ausmacht, die Kosten der Anwendung dieser Anforderungen den aufsichtlichen Nutzen übersteigen, da die Mitarbeiter in einem solchen Fall so gut wie keinen Anreiz haben, übermäßige Risiken einzugehen. Folglich sollten zwar alle Institute generell verpflichtet sein, sämtliche Grundsätze auf alle Mitarbeiter anzuwenden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, jedoch ist es notwendig, kleine Institute und Mitarbeiter, bei denen die variable Vergütung nur einen geringen Teil der Gesamtvergütung ausmacht, von den Grundsätzen der Zurückbehaltung und der Auszahlung in Instrumenten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU auszunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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