ErwGr. 8

DIR_2019_878 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Um Aufsichtskonvergenz zu gewährleisten und unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Institute sowie den angemessenen Schutz für Einleger, Anleger und Verbraucher zu fördern, sind klare, kohärente und harmonisierte Kriterien erforderlich, anhand deren ermittelt werden kann, wann ein Institut als klein und bis zu welcher Höhe eine variable Vergütung als gering anzusehen ist. Gleichzeitig sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, damit sie erforderlichenfalls strengere Anforderungen stellen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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