Art. 3 – Umsetzung

DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 28. Dezember 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag ihres Inkrafttretens im nationalen Recht, jedoch spätestens am 28. Dezember 2020 an. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 1 Nummer 17 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 45i Absatz 3 ab dem 1. Januar 2024 an. Hat die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45m Absatz 1 der Richtlinie 2014/59//EU eine Frist für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzt, die nach dem 1. Januar 2024 endet, so entspricht das Anwendungsdatum des Artikels 1 Nummer 17 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU dem Termin der Erfüllungsfrist.
(2)Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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