Art. 2 – Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

DIR_2019_879 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ‚zentrale Gegenpartei‘ oder ‚CCP‘ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;“ b) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) ‚Teilnehmer‘ ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, einen Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;“
2.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Die Kommission überprüft bis zum 28. Juni 2021, wie die Mitgliedstaaten diese Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen sind, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, sowie auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten anwenden. Die Kommission bewertet insbesondere, ob etwaige weitere Änderungen an dieser Richtlinie hinsichtlich der dem Recht eines Drittlands unterliegenden Systeme erforderlich sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung dieser Richtlinie enthält.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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